Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, d.h. Anlagen der ständigen Wasserverteilung, sind Wasserversorgungsanlagen nach Trinkwasserverordnung (§ 3 Nr. 2 Buchstabe e). Aus der
Trinkwasserverordnung ergeben sich Pflichten für Trinkwasser-Installationsbetreiber (d.h. für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe
e).
Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Alle Trinkwasser-Installationen in Gebäuden,
Das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, kann zu einer Infektion mit Legionellen führen. Aus diesem Grund müssen Anlagen, die tröpfchenbildende Einheiten wie Duschen enthalten,
untersucht werden.
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und
Waschräume versorgt werden.
Beispiele: Duschen im Bürogebäude mit Gewächshaus, eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der
Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der TrinkwV vorliegt. Das Trinkwasser wird nicht unmittelbar oder mittelbar zielgerichtet bereitgestellt. Dagegen fällt ein
Fitnessstudio (mit Duschen für die Trainierenden) unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.
Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten,
Schulen, Justizvollzugsanstalten).
Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das gezielte Zurverfügungstellen von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen
und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit geschieht.
Die geänderte Trinkwasserverordnung hat nun direkt im Verordnungstext definiert, was eine Großanlage ist (§ 3 Nummer 12). Diese Definition ist in Analogie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik:
Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit
a.) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b.) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen im Sinn der Trinkwasserverordnung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt. Technische Details, wie eine Übersicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben (zu beziehen unter http://www.dvgw.de/angebote-leistungen/regelwerk/ ).
Weitere Informationen dazu geben die TWIN Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zu Legionellen vom 23. August 2012.
Die systemische Untersuchung nach TrinkwV beschränkt sich auf solche Anlagen (Großanlagen), bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher als in anderen Anlagen ist. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.